+++ Dahrlehnsrecht Verbraucherkreditrecht +++
BGH – OLG Hamburg – LG Hamburg
9.1.2018
XI ZR 17/15
1. Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).
2a. Ein Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden.
2b. Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert.
BGB vom 31.07.2002 § 491 Abs 2 Nr 2
BGB vom 11.03.2016 § 491 Abs 2 S 2 Nr 2
BGB § 492 Abs 4 S 1, § 494 Abs 2 S 1 BGB, § 1195 BGB