Aktuelles: Arbeitsrecht

Weiterbeschäftigungsanspruch

+++ Weiterbeschäftigungsanspruch +++
LAG Schleswig-Holstein – ArbG Lübeck
24.1.2018
5 Ta 137/17

Gegenstandswert – Weiterbeschäftigungsantrag – unbedingter Hauptantrag oder unechter Hilfsantrag

1. Ob ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtstreit den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch durch einen Haupt- oder unechten Hilfsantrag geltend machen will, richtet sich entsprechend den Grundsätzen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs ausschließlich

nach dem Wortlaut des Antrags und seiner Begründung und nicht nach seinen materiellrechtlichen Erfolgsaussichten oder den Kosteninteressen der klagenden Partei. Das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO an den Parteiantrag gebunden.

2. Lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung eines Weiterbeschäftigungsantrages erkennen, dass er in Abhängigkeit zum Ausgang der Bestandsstreitigkeit gestellt werden soll, so liegt ein eigenständiger Hauptantrag vor, welcher streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist.

GKG § 45 Abs 1, § 45 Abs 4
ZPO § 308 Abs 1

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