Einbruch/Diebstahl (Versicherungsrecht), KFZ-Versicherung (Versicherungsrecht)

Einbruch/Diebstahl (Versicherungsrecht), KFZ-Versicherung (Versicherungsrecht) OLG Dresden – LG Dresden

20.6.2022

4 U 87/22

 

  1. Für die Beweiserleichterung des „äußeren Bildes“ eines versicherten Kfz-Diebstahls ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer sowohl das Abstellen als auch das anschließende Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges beweist.

 

  1. Der behauptete Diebstahl eines Kfz kann auch durch die Verwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis bewiesen werden.

 

  1. Die falsche Angabe der Gesamtlaufleistung eines PKW ist unerheblich und wirkt sich nicht zum Nachteil des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer eine Neuwertentschädigung geltend macht.

 

ZPO § 286

VVG § 28

AKB Nr A.2.5.1.2