Feststellungsantrag neben dem Kündigungsschutzantrag und weitere nachfolgende Kündigungen

+++ Feststellungsantrag neben dem Kündigungsschutzantrag und weitere nachfolgende Kündigungen +++

LAG Mecklenburg-Vorpommern – ArbG Stralsund

8.12.2017

2 Sa 47/17

 

Feststellungsantrag neben dem Kündigungsschutzantrag und weitere nachfolgende Kündigungen

 

Wird in einen Kündigungsschutzprozess durch einen allgemeinen Feststellungsantrag ein zusätzlicher Streitgegenstand eingeführt, kann ein klagender Arbeitnehmer auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG nach § 6 KSchG jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht antragserweiternd konkrete Kündigungsschutzanträge bezogen auf weitere nachfolgende Kündigungen zur gerichtlichen Entscheidung stellen. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 6 KSchG, das Bundesarbeitsgericht legt die Vorschrift allerdings in ständiger Rechtsprechung dahin erweiternd aus (vgl. BAG 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14 – AP Nr. 79 zu 3 4 KSchG 1969 = NZA 2015, 635).

 

KSchG § 1, § 4, § 6

ZPO § 256

BGB § 626