Aktuelles: Verkehrsrecht

Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als „Navi“

Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als „Navi“

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.06.2008 (Az. 81 Ss-OWi 49/08) ist die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer auch dann untersagt, wenn der Autofahrer die ein-gebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will. Der 1. Strafsenat ließ die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers nicht zur Entscheidung zu, der durch das Amtsgericht Bonn wegen der Handy-nutzung zu einer Geldbuße von 70,- € verurteilt worden war. Der Fahrzeugführer hatte unwiderlegt dahin argumentiert, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren aus seiner Brusttasche entnommen, sondern habe es als Navigationssystem nutzen wollen.

Auch mit dieser Einlassung hielt der Strafsenat einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung für gegeben. Danach ist die Benutzung eines Mobiltelefons wäh-rend der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnimmt oder hält. Der Begriff der Benutzung schließt nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein, umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gilt etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsin-strument. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch dann für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt werden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt werden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handelt, womit etwa auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst werden. Der Verbotstatbestand werde etwa auch dann er-füllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es bei „reiner Ortsverlagerung“ des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sin-ne – ähnlich wie die Teilnahme am Internet – einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten.

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2008 (Az. 81 Ss-OWi 49/08)

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