Der Fund von Schweinezähnen in der Leberwurst ist manchmal schwer zu beweisen

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hatte über eine Klage auf Schmerzensgeld und Scha-densersatz mit kuriosem Hintergrund zu entscheiden. Der Kläger hatte behauptet, beim Verzehr von Leberwurst auf Schweinezähne gebissen zu haben. Dabei seien ihm zwei seiner eigenen Zähne abgebrochen. Er verklagte den Hersteller der Leberwurst. Seine Klage vorm Landgericht Oldenburg wurde abgewiesen. Durch Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts wurde nunmehr auch seine Berufung zurückgewiesen (Az: 8 U 88/08).

Der Kläger hatte im März 2007 eine Leberwurst mit dem Etikett „Gutsleberwurst grob –Spitzen-qualität im Naturdarm“ des beklagten Herstellers erworben. Die Leberwurst hatte er dann in zenti-meterdicken Scheiben auf ein Brötchen gestrichen. Als er von dem Brötchen abbiss – so seine Behauptung im Prozess – habe er ein laut knirschendes Geräusch gehört und einen Schmerz ver-spürt. Beim Ausspucken des Essens habe er zu seiner Überraschung einen großen Schweinezahn gefunden. Er habe die Leberwurst sodann auf weitere Fremdkörper untersucht und aufgrund gro-ßen Hungers erneut von dem Brötchen abgebissen. Dabei habe er nochmal auf einen harten Ge-genstand gebissen. Ihm sei ein Stück von seinen eigenen Zähnen abgebrochen und er habe ein weiteres Teilstück eines Schweinezahns gefunden. Mit seiner Klage vorm Landgericht Oldenburg begehrte er Schmerzensgeld von mindestens 5.000,- € sowie Schadenersatz. Die beklagte Her-stellerfirma bestritt die Verwendung von Schweinekopffleisch in ihrer Leberwurst.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Aussage der vernommenen Ehefrau als Zeugin war nicht hinreichend glaubhaft, da sie zum Teil den Angaben des Klägers widersprach. Zudem hatten Mitarbeiter der Beklagten glaubhaft angegeben, dass bei der Produktion der Leberwurst die Fleischmasse durch eine Wolfscheibe gepresst würde, deren Löcher nur 5 mm groß seien, so dass größere, feste Fremdkörper nicht hindurch gelangen könnten.

OLG Oldenburg – 8 U 88/08