Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall

Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall (hier: „Ich erkenne die Schuld an,“ „die Versicherung wird den Schaden sofort ausgleichen,“ Bezeichnung als „Unfallverursacher“)

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 16.6.2008 in einem Schadenersatz-prozess wegen eines Verkehrsunfalls entschieden, dass ein Unfallbeteiligter Erklärungen, wie „Ich erkenne die Schuld an“, „die Versicherung werde Schaden sofort ausgleichen“ oder die schriftliche Bezeichnung als „Unfallverursacher“, nicht als Schuldanerkenntnis zu werten seien. Derartige Äu-ßerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben werden, können aber im Rahmen der Beweiswürdigung Indizwirkung für eine mögliche Mitverursachung haben.

Im zugrunde liegende Fall hatte der 77-jährige Beklagte kurz nach der Einfahrt in eine Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich gemeint hatte, ein etwa 50 cm großes Hindernis versperre ihm den Weg. Der Sohn des Klägers war auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren, weil er den erfor-derlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der Be-klagte sich auf einem Notizzettel als „Verursacher“ bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, „er erken-ne die Schuld an“ und „seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen“.

Der Senat hat entschieden, dass derartige Erklärungen eines Unfallbeteiligten nach einem Unfall nicht als (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis gewertet werden können. So sei der Unfallbeteilig-te nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen (§ 7 Ziffer II Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)). Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen wolle.

Nach Auffassung des Senats können derartige Äußerungen eines Unfallbeteiligten, mit denen die-ser einen eigenen Verursachungsbeitrag einräumt, jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerseite eine Mithaftung von 2/3 und den Beklagten von 1/3 treffe.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008, Aktenzeichen I-1 U 246/07