Rechtswidrige Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkunternehmers

Rechtswidrige Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkunternehmers

Das OLG Celle hatte am 03.07.2008, Geschäftsnummer 30 U 68/08 zwei Klauseln im Ver-trag eines Werkunternehmers dahingehend zu überprüfen, ob diese nach den §§ 307 – 309 BGB wirksam seien.

Unwirksam sei eine sog. Schriftformklausel, wenn sie dazu diene, insbesondere nach Ver-tragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam. Das OLG hat weiterhin ausgeführt, dass eine formularmäßige Ver-tragsbestimmung dann unangemessen sei, wenn der Verwender durch einseitige Vertrags-gestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzu-setzen versuche, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabes setze eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unange-messenheit sei nur zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch hö-herrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt sei.

In Anlehnung an diese Grundsätze hat das OLG Celle folgende Klausel für unwirksam er-klärt:

„Der Bauherr ist verpflichtet spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbeschriftete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutsch-land zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von auf Sonderwünschen beruhenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zah-lungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.“

„Kündigt der Bauherr den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, ste-hen dem Unternehmen die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen als Ersatz für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtpreises gem. § 1 Abs. 2 geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmer nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmen zustehende Be-trag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.“