Kündigung in der Probezeit; HIV-Infektion

+++ Kündigung in der Probezeit; HIV-Infektion +++
LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Berlin
13.1.2012
6 Sa 2159/11

Kündigung in der Probezeit; HIV-Infektion

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines HIV-infizierten
Arbeitnehmers in der Probezeit, der als Chemisch-Technischer Assistent für
Tätigkeiten im Reinraumbereich eines pharmazeutischen Unternehmens
eingestellt worden war, verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung
wegen einer Behinderung nach § 7 Abs. 1 AGG.

2. Jedenfalls stellen die Sicherheitsstandards des Arbeitgebers zur
Vermeidung einer Infektion der Patienten berufliche Anforderungen i. S. d. §
8 Abs. 1 AGG dar, die eine unterschiedliche Behandlung wegen einer
HIV-Infektion gestatten.

3. Damit ist die Kündigung weder gemäß § 138 oder § 242 BGB unwirksam, noch
besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 15 Abs. 2 AGG.

AGG §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 15 Abs. 2
BGB §§ 138 Abs. 1, 242