07.05.2012
Nachbar, Schäden
+++ Nachbar, Schäden +++
Thüringer OLG – LG Gera
31.3.2010
7 U 593/09
Der Nachbar eines Grundstücks, auf dem Bauarbeiten durchgeführt werden, ist
in den Schutzbereich des zwischen Bauherrn und Bauunternehmer
abgeschlossenen Bauvertrages einbezogen. Dieser haftet dem Eigentümer des
Nachbargrundstücks für Schäden, die er an diesem Grundstück infolge von
Baumaßnahmen verursacht. Der Senat schließt sich dieser Meinung an. Danach
haftet auch die Beklagte zu 2, die die Bauarbeiten ausgeführt
hat, der Klägerin für Schäden, die sie an deren Grundstück angerichtet hat.
Denn die Beklagte zu 2 hat bei den Bauarbeiten mehrere vertragliche
Schutzpflichten schuldhaft verletzt und dadurch eine Beschädigung des auf
dem benachbarten Grundstück aufstehenden Hauses der Klägerin herbeigeführt.
Wegen der Pflichtverletzungen, die mit der
Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nahezu identisch sind,
und deren Schadensursächlichkeit verweist der Senat auf die nachfolgenden
Ausführungen zum Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung.
BGB § 280, § 328, § 823, § 831
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