Mängel Planungsfehler Planungsrecht

+++ Mängel Planungsfehler Planungsrecht +++
OLG Düsseldorf – LG Düsseldorf
19.11.2013
23 U 32/13

1. Der Architekt ist verpflichtet, eine Planung zu erstellen, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Bauwerk errichtet werden kann.

2. Die Verpflichtung zur Erstellung einer zu einem dauerhaft mangelfreien Werk führenden Planung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber der Ansicht ist, eine bestimmte Bauleistung (hier: Fugen) müsste nicht ausgeführt werden. Der Architekt kann sich nicht darauf berufen, er habe die Anweisungen der Auftraggebers auftragsgemäß abgearbeitet oder er hätte sich an dessen Vorgaben gehalten.

3. Verletzt der Architekt seine Pflicht, eine geeignete Planung zu erstellen, haftet er auf Schadensersatz, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk realisiert hat.

4. Der Architekt muss dem Auftraggeber im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Auftraggebers vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben.

5. Verletzt der Architekt schuldhaft seine Untersuchungs- und Beratungspflicht, ist er dem Auftraggebers zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt.

BGB a.F. § 635
EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1