Verhaltensbedingte Kündigung wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Arbeitszeit

+++ Verhaltensbedingte Kündigung wegen +++
LAG Mecklenburg-Vorpommern – ArbG Stralsund
29.5.2015
5 Sa 121/14

Erscheint ein Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglicher Verpflichtung zur Ableistung von 40 Wochenstunden ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch 20 Stunden in der Woche, weil er fehlerhaft annimmt, zwischenzeitlich eine Teilzeitvereinbarung geschlossen zu haben, und setzt er dieses Verhalten auch nach Hinweisen und Abmahnung des Arbeitgebers fort, so kann dies den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen.

BGB § 626 Abs 1
KSchG § 1 Abs 2
TzBfG § 8
PersVG MV § 62