Ordentliche Kündigung eines Wachpolizisten wegen Straftat

LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Berlin
25.10.2011
19 Sa 1075/11

Ordentliche Kündigung eines Wachpolizisten wegen Straftat

Ein angestellter Polizist im Wachschutz, der hoheitlich tätig ist, verletzt seine vertragliche (Neben-)pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB schwerwiegend, wenn er unerlaubt Partydrogen herstellt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wird. Die ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist regelmäßig gerechtfertigt, §1 Abs. 2 KSchG.

KSchG § 1
BAT § 8
TVöD § 41