Haftung Planungsfehler Aufklärungspflicht

+++ Haftung Planungsfehler Aufklärungspflicht +++
OLG München – LG München I
8.11.2011
9 U 1576/11

Haftung des Architekten: Schadensersatzpflicht bei unterlassenem Hinweis auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Planungssolls

1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.

2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, muss der Architekt als Schaden ersetzen.

BGB § 249, § 280, § 634 Nr 4