Rechtliches Gehör (Prozessrecht)BGH – Kammergericht – LG Berlin
28.9.2021
VI ZR 946/20
Eine Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Berücksichtigung des übergegangenen Vorbringens anders ausgefallen wäre.