Aktuelles: Baurecht
19.01.2022
Sachverständiger
Sachverständiger (Berufsrecht) OLG Frankfurt – OLG FRankfurt – LG Darmstadt
28.2.2020
24 U 36/19
Haftung des Gutachters für Baugrund- und -substanzuntersuchung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens über Altbausubstanz beträgt zwei Jahre.
BGB § 634a
Vielen Dank für Ihr Interesse
Aktuelle Informationen:
- Bestreiten nachfolgender Behauptungen
- Zugang einer E-Mail
- Betriebsbedingte Kündigung
- Außerordentliche Kündigung
- Massenentlassungen