Sachverständiger

Sachverständiger (Berufsrecht) OLG Frankfurt – OLG FRankfurt – LG Darmstadt

28.2.2020

24 U 36/19

 

Haftung des Gutachters für Baugrund- und -substanzuntersuchung

 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens über Altbausubstanz beträgt zwei Jahre.

 

BGB § 634a