Schadensrecht Haftungsrecht

KG Berlin
7.6.2010
12 U 161/09

1. Macht der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort eine unfallbedingte Verletzung nicht geltend und vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, besteht zwischen der ärztlichen Feststellung einer Verletzung des rechten Unterarms und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang, der möglicherweise indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hindeuten könnte.

2. Hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zum Beweise seiner behaupteten Unterarmverletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten berufen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung, und hat das Landgericht den Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verzögerung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, bleibt der Kläger damit auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO).