LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Berlin
20.1.2010
7 Ta 2656/09
1. Wird ein Arbeitnehmer zum Vorstand bestellt, ohne dass dem eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgehoben (§ 623 BGB). Auch eine Ablösung des Arbeitsvertrages durch inhaltliche Erweiterung auf ein Vorstands-Arbeitsverhältnis kommt nicht ohne weiteres in Betracht, weil ein Vorstand in der Regel nicht Arbeitnehmer ist.
2. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abberufung gegeben. Diese Rechtsstreitigkeit betrifft ein von der Organstellung klar zu trennendes weiteres Rechtsverhältnis, für das die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eingreift.
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3