Statiker Mängel Haftung

+++ Statiker Mängel Haftung +++
OLG Frankfurt – LG Marburg
14.4.2015
15 U 189/12

1. Die von einem Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, nämlich die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt.

2. Wird die Prallwand eines Brennstoffbunkers nach Fertigstellung und Inbetriebnahme belastungsbedingt aus der Verankerung gerissen, liegt ein Mangel der Statik vor, da die Statik die Standfestigkeit der Prallwand gewährleisten soll.

3. Der Nachweis der Verletzung der Planungspflichten eines Architekten bzw. Tragwerkplaners kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.

BGB §§ 278, 280 Abs. 1, § 633 Abs. 1, § 634 Nr. 4 BGB