BGH – OLG Celle – LG Hannover
9.12.2014
X ZR 147/13
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann
der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
2. Lässt eine Anzahlungsklausel nicht klar erkennen, bei welchen Reisen eine höhere Anzahlung (hier: 40 % des Reisepreises) fällig werden soll, ist dem Transparenzgebot auch dann nicht genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung einer Reise, die er der Verpflichtung
zu einer höheren Anzahlung unterwerfen will, hierauf ausdrücklich hinweist.
BGB § 307 Abs 1, § 307 Abs 3, § 320 Abs 1, § 651a Abs 1