Kündigung wegen Buntmetallmitnahme
LAG Mecklenburg-Vorpommern – ArbG Schwerin19.3.20135 Sa 167/12 Kündigung wegen Buntmetallmitnahme Bei einer fristlosen Kündigung eines 28jährigen wegen Diebstahls ist im Rahmen der Interessenabwägung die Beteiligung eines älteren Verwandten nicht entscheidend mildernd zu berücksichtigen. BGB § 626BetrVG 1972 § 102