Die Sachgründe der Zweckbefristung und der Zeitbefristung sind jeweils getrennt zu beurteilen

+++ Die Sachgründe der Zweckbefristung und der Zeitbefristung sind jeweils getrennt zu beurteilen. +++LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Eberswalde17.9.201510 Sa 991/15 Die Sachgründe der Zweckbefristung und der Zeitbefristung sind jeweils getrennt zu beurteilen. Endet die Zweckbefristung, muss die Zeitbefristung im Lichte des § 14 Abs. 2 TzBfG beurteilt werden. BEEG § 21TzBfG § 15 Abs 5