Die Sachgründe der Zweckbefristung und der Zeitbefristung sind jeweils getrennt zu beurteilen

+++ Die Sachgründe der Zweckbefristung und der Zeitbefristung sind jeweils getrennt zu beurteilen. +++
LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Eberswalde
17.9.2015
10 Sa 991/15

Die Sachgründe der Zweckbefristung und der Zeitbefristung sind jeweils getrennt zu beurteilen.

Endet die Zweckbefristung, muss die Zeitbefristung im Lichte des § 14 Abs. 2 TzBfG beurteilt werden.

BEEG § 21
TzBfG § 15 Abs 5