Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
+++ Unverhältnismäßige Abschleppanordnung +++OVG Hamburg – VG Hamburg8.6.20115 Bf 124/08 Unverhältnismäßige Abschleppanordnung 1. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um … Weiterlesen …