Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

+++ Unverhältnismäßige Abschleppanordnung +++
OVG Hamburg – VG Hamburg
8.6.2011
5 Bf 124/08

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

1. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt.

2. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.