+++ Versorgungsausgleich +++
BGH – OLG Koblenz – AG Montabaur
22.2.2017
XII ZB 247/16
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 24. Juni 2009, XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735). Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich.
VersAusglG § 45 Abs 2 S 3