Abmahnung

+++ Abmahnung +++
BGH – OLG Koblenz – LG Mainz
12.10.2011
VIII ZR 3/11

Für eine Abmahnung nach § 314 BGB genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht; darüber hinaus muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den

Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.

BGB § 314