Rotlichtverstoß

+++ Rotlichtverstoß +++
OLG Celle
1.11.2011
311 SsBs 109/11

1. Nimmt ein Zeuge zunächst das Grünlicht einer Fußgängerampel und erst im Anschluss daran das von links kommende Fahrzeug des Betroffenen beim Überfahren der Haltelinie wahr, ist die Beiziehung eines Ampelschaltplans zur Feststellung des Rotlichtverstoßes entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fehlschaltung der Ampelanlage bestehen.

2. Der Querverkehr aus einer unmittelbar nach einer Fußgängerampel einmündenden Straße fällt in den Schutzbereich der Ziff. 132.2 BKat. Ob die Regelsanktion nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. Ziff. 132.2 BKat zu verhängen ist, bedarf jedoch der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Mitverschuldens des unfallbeteiligten Dritten.