Abstand/Grenzen Bauhöhe

+++ Abstand/Grenzen Bauhöhe +++
VGH Baden-Württemberg – VG Karlsruhe
12.12.2019
5 S 2431/19

1. Maßgeblich dafür, ob ein Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 (GBl. S. 351; LBO 1972) vorliegt, ist die Festlegung des Geländeverlaufs an der Schnittstelle der Außenwände mit der Geländeoberfläche und nicht der Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze oder in einem anderen Bereich zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze.

2. Die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhen der Schnittlinien des Geländes mit den Außenwänden (Ergänzung zu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2019 – 5 S 2487/18 – BauR 2019, 1127, juris).