Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten

+++ Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten +++
AG Schönebeck
4.5.2011
4 C 148/11

Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten

1. Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind Kapitalersatzkosten und nicht Betriebskosten.

2. Die Kosten für die Wartung von Rauschwarnmeldern können allenfalls auf den Mieter umgelegt werden, wenn
– sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind oder
– der im Mietvertrag genannte Betriebskostenkatalog nicht abschließend ist und neben der Umlage anderer bereits anfallender Betriebskosten vereinbart ist, dass der Vermieter auch neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf (Öffnungsklausel) oder
– der Betriebskostenkatalog nicht abschließend ist und die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind.