Wohnraummiete: Fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters

+++ Wohnraummiete: Fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters +++
LG Heidelberg – AG Heidelberg
15.4.2011
5 S 119/10

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters wegen erheblicher Hausfriedensstörung trotz nach der Kündigung gestellter günstiger Verhaltensprognose

1. Einem Mieter, der auf Grund seiner psychischen Erkrankung in erheblichem Maße den Hausfrieden stört und Verhaltensweisen zeig, die auf die Mitmieter bedrohlich wirken und Anlass für Sorge und Verängstigung geben, kann trotz seiner Erkrankung fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn eine umfassende Interessenabwägung die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Wohnungsnachbarn ergibt.

2. Das durch die fristlose Kündigung beendete Mietverhältnis lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Kündigungsgrund nach dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses wegfällt oder im Rahmen einer Abwägung nun anders zu gewichten wäre, etwa weil eine günstige Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Mieters gestellt werden kann.

3. Eine im Räumungsprozess durch Schriftsatz erklärte Kündigung genügt der nach § 568 BGB erforderlichen Schriftform.