Aktuelles: Arbeitsrecht

Ansprüche wegen Mobbings

+++ Ansprüche wegen Mobbings +++
LAG Köln – ArbG Köln
2.3.2011
1 Ta 375/10

1.) Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing unterfallen der Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT und sind innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen (im Anschluss an BAG v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 -).

2.) Fälligkeit der Ansprüche tritt jedenfalls mit Abschluss der letzten Mobbinghandlung ein (ebenso BAG v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – und LAG Köln v. 03.06.2004 – 5 Sa 241/04 -).

3.) In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt keine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöDAT.

TVöD-AT § 37 Abs. 1 Satz 1
BGB §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1
KSchG § 4

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