Außerordentliche Kündigung

+++ Außerordentliche Kündigung +++
LAG Düsseldorf – ArbG Düsseldorf
15.2.2011
16 Sa 1016/10

1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der ihr unterstellten Sozialarbeiter/innen ist ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung gegenüber einer langjährig unbeanstandet beschäftigten, ordentlich unkündbaren Bereichsleiterin in einer Jugend- und Kinderhilfeeinrichtung zu rechtfertigen.

2. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht trotz Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht, solange die aktuelle Betriebserlaubnis des Arbeitgebers durch eine Tätigkeitsuntersagung, bezogen auf die betroffene Arbeitnehmerin, eingeschränkt ist.

BGB § 626