Arbeitnehmerzahl eines Betriebes

+++ Arbeitnehmerzahl eines Betriebes +++
LAG Köln – ArbG Bonn
22.05.2009
4 Sa 1024/08

Arbeitnehmerzahl eines Betriebes

1. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht immer mitzuzählen. Es kommt auf die Personalstärke an, die den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnet. Deshalb bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige

personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Danach sind in der Regel Arbeitnehmer mitzuzählen, die sich in Elternurlaub befinden oder die vorübergehend, wenn auch längerfristig, erkrankt sind. Ein Arbeitnehmer, der seit langer Zeit so erkrankt ist, dass mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zu rechnen ist, ist jedoch nicht mitzuzählen, auch wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht.

2. Eine Ersatzkraft, die für den gekündigten Arbeitnehmer eingestellt wurde, ist neben diesem nicht zusätzlich mitzuzählen.

KSchG § 23 Abs. 1