Krankheit Abmahnung

+++ Krankheit Abmahnung +++
ArbG Suhl
26.02.2009
5 Ca 885/08

Ist dem Arbeitgeber die Anzeige über die Arbeitsunfähigkeit frühestens 7 Stunden nach Arbeitsbeginn durch einen Erklärungsboten angezeigt worden, liegt darin ein objektiver Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Anzeigeverpflichtung.

In einem solchen Fall kann der Ausspruch einer Abmahnung dennoch wegen geringen Verschuldens des Arbeitnehmers unverhältnismäßig und deshalb ungerechtfertigt sein.