Aktuelles: Baurecht

Architektenhaftung

Architektenhaftung +++
BGH – OLG Naumburg – LG Dessau
23.7.2009
VII ZR 134/08

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden

ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 – VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155).

BGB §§ 635, 638 a.F.

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