Aushändigung von Generalschlüssel direkt an den Subunternehmer
Ein Bauherr händigte im Rahmen eines Bauvorhabens dem Mitarbeiter eines
Subunternehmers einen Generalschlüssels aus. Er informierte hierüber allerdings nicht das
von ihm beauftragte Bauunternehmen. Der betreffende Mitarbeiter verlor in der Folgezeit den
Schlüssel. Der Bauherr nahm dafür nach Abschluss der Bauarbeiten den Bauunternehmer in
Anspruch und verlangte von ihm Schadensersatz. Dieser weigerte sich jedoch. Das
Landgericht Essen gab der Klage uneingeschränkt statt. Hiergegen legte das
Bauunternehmen Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied daraufhin, dass der Bauherr zwar dem Grunde
nach hafte, weil der sich das Handeln des Subunternehmers nach § 278 BGB zurechnen
lassen müsse. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 281 BGB sei im
Falle des Verlustes entbehrlich. Es sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter den
Schlüssel zumindest aus Fahrlässigkeit und somit schuldhaft verloren habe. Allerdings sei
anspruchskürzend zu berücksichtigen, dass der Bauherr den Bauunternehmer über diesen
Vorgang hätte in Kenntnis setzen müssen. In diesem Fall hätte der Bauunternehmer nämlich
die Möglichkeit gehabt, seinen Subunternehmer besser zu überwachen und zur Rückgabe
des Schlüssels anzuhalten. Dies wäre für ihn auch ohne großen zeitlichen Aufwand möglich
gewesen. Aufgrund dieses Mitverschuldens stehe ihm nur die Hälfte desSchadensersatzanspruches zu. Die Übergabe des Schlüssels als solche direkt an den
Subunternehmer sei hingegen in Ordnung gewesen, weil dies zeitschneller möglich gewesen
sei.
OLG Hamm vom 21.12.2006, 21 U 120/06