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Schuldanerkenntnis durch Bezahlen der Rechnung

Schuldanerkenntnis durch Bezahlen der Rechnung

Eine Auftragnehmerin verlangte von ihrem Kunden die Bezahlung einer noch offenstehenden
Restforderung. Der Kunde weigerte sich jedoch, diese zu bezahlen. Er behauptete, dass er
gegen den Unternehmer eine Gegenforderung habe und rechnete mit dieser auf. Der
Unternehmer habe nämlich einen Posten doppelt in Rechnung gestellt, wodurch er einen
Teilbetrag von 29.115,33 Euro zweimal gezahlt habe. Der Unternehmer verklagte daraufhin
den Kunden auf Zahlung des ausstehenden Betrages. Sowohl das Landgericht Wuppertal,
als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz gaben der Klage statt. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass es keiner Klärung
bedürfe, ob die Gegenforderung tatsächlich bestehe. Der Kunde könne sich nämlich nicht
darauf berufen, weil er die Existenz der Forderung anerkannt habe. Das Anerkenntnis liege
hierin, dass er die Rechnung geprüft und uneingeschränkt bezahlt habe.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz dürfe nicht einfach von
einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ausgehen. Ein solches
liege nämlich nur dann vor, wenn beide Parteien sich über das Bestehen einer Forderung
geeinigt hätten. Für eine solche Einigung gäbe es keinerlei Anhaltspunkte. Das bloße
Bezahlen der Rechnung reiche hierfür nicht aus. Die Vorinstanz müsse nunmehr noch
klären, ob der Unternehmer das Honorar unzutreffend berechnet habe.

BGH vom 11.01.2007, VII ZR 165/05

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