Nutzung von Wochenendhaus als normaler Wohnung

Nutzung von Wochenendhaus als normaler Wohnung

Ein Ehepaar errichtete ein Haus, welches es nach den Festsetzungen in der
Baugenehmigung als Wochenendhaus nutzten durfte. Diese Nutzung stand im Einklang mit
dem Bebauungsplan für das betreffenden Baugebiet. Es meldete sein Domizil erst mal als
Nebenwohnsitz an. Dann gab es seine andere Wohnung auf und erklärte das Haus zu
seinem Hauptwohnsitz. Als die zuständige Baubehörde dies erfuhr, forderte es das Ehepaar
durch eine Ordnungsverfügung auf, das Haus zukünftig nicht mehr zu dauerhaften
Wohnzwecken zu nutzen. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage der Eheleute statt
und hob die Ordnungsverfügung auf. Hiergegen legte die zuständige Baubehörde Berufung
ein.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab der Berufung statt. Die Vorinstanz
habe die Ordnungsverfügung nicht aufgehoben, weil sie rechtmäßig ergangen sei. Das
Ehepaar habe durch die dauerhafte Nutzung des Hauses als alleinigem Wohnsitz eine
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen. Ein Wochenendhaus sei nach
seiner Wortbedeutung lediglich zu einem zeitlich begrenzten Aufenthalt gedacht. Es handele
sich um keine Dauerwohnstätte. Eine Nutzung als Lebensmittelpunkt sei nicht gestattet.
Diese Nutzung sei nicht nur formell, sondern auch materiell illegal, weil diese Nutzungen
nicht mit der im Bebauungsplan vorgegebenen Nutzung im Einklang stehe. Diese
unzulässige Nutzung werde dadurch manifestiert, dass das Ehepaar über keine andere
Wohnung mehr verfüge und daher auf die ständige Nutzung des Wochenendhauses
angewiesen sei.

OVG NRW vom 23.10.2006, 7 A 4947/05