Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen

+++ Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen +++
ArbG Hamburg
1.7.2015
27 Ca 87/15

Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen

1. Die Entwendung geringwertiger Sachen – hier acht belegte Brötchenhälften – kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. Auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, ist eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr ist in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eine Prüfung erforderlich, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen

wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er – angesprochen auf seine Verfehlung – mit den Vorwürfen umgeht.

3. Die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften, die von ihrer Arbeitgeberin für externe Mitarbeiter bereitgestellt wurden, genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, ist unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung

als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen.

TV-KAH § 34
BGB § 626