Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen

+++ Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen +++ArbG Hamburg1.7.201527 Ca 87/15 Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen 1. Die Entwendung geringwertiger Sachen – hier acht belegte Brötchenhälften – kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, ist eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr ist in … Weiterlesen …