Außerordentliche Kündigung, Beleidigung von Vorgesetzten, wichtiger Grund

LAG Niedersachsen – ArbG Osnabrück
12.2.2010
10 SA 569/09

Zur Beleidigung von Vorgesetzten gegenüber Dritten als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.

2. Die strafrechtliche Beurteilung ist kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend.

3. Grob ist eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung, das heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven (hier verneint).

BGB § 626
KSchG § 1