OLG Köln – LG Bonn
23.2.2010
9 U 141/09
Autorecht
1. Bei der Bestimmung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall stellt der Schwacke – Mietpreisspiegel, jedenfalls zur Zeit, eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens dar. Das gilt insbesondere, wenn gegen die Berechnungsgrundlage keine konkreten auf den Einzelfall bezogenen Einwendungen vorgebracht werden.
2. Auf die durch Tarifkombination (Wochen-,Dreitages-,Tages-Tarif) ermittelten Mietwagenkosten ist, wenn ein Unfallersatzwagengeschäft in Rede steht, ein pauschaler Aufschlag vorzunehmen, der auf 20 % geschätzt werden kann. Ein Unfallersatztarifzuschlag ist aber nur erstattungsfähig, wenn die Erhöhung auf Grund der Besonderheiten der jeweiligen Unfallsituation gerechtfertigt ist.
3. Bei der Einbeziehung von im Grundsatz erstattungsfähigen Nebenkosten ist ein Zuschlag für Winterreifen nicht zu berücksichtigen, weil eine an die Witterungsverhältnisse angepasste geeignete Bereifung zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens gehört, was sich auch aus § 2 Abs. 3a StVO ergibt.