Bauaufsicht Mängel Baumängelrecht

+++ Bauaufsicht Mängel Baumängelrecht +++
OLG Stuttgart – LG Stuttgart
30.11.2010
10 U 67/10

1. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist ein Handwerker für Abdichtungsarbeiten fachkundig, bedarf es keiner planerischen

Vorgaben, die Abdichtung einer Terrasse lückenlos einzubauen und an den aufsteigenden Wänden 15 cm hoch zu führen.

2. Einfache standardisierte Abdichtungsarbeiten eines fachkundigen Handwerkers, die jeder Anbieter von Abdichtungsarbeiten beherrschen muss, bedürfen keiner zusätzlichen Überwachung durch den bauaufsichtsführenden Architekten, auch wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes wichtig sind.

3. Ein Planungsfehler des mit der Planung und Bauaufsicht beauftragten Architekten begründet keine Erweiterung der Überwachungspflicht des Architekten auf ansonsten nicht überwachungsbedürftige Arbeiten.

§§ 280 Abs 1, 633, 634 Nr 4 BGB