Bauverträge Bauvertragsrecht

+++ Bauverträge Bauvertragsrecht +++

AG Köln

31.5.2016

133 C 56/15

 

1. Der Besteller kann den geschlossenen Werkvertrag jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch eine Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden.

 

2. Das freie Kündigungsrecht des Bestellers ist eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

 

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 649