+++ Beginn der Verjährung bei Schadensersatz wegen Diebstahls +++
LAG Schleswig-Holstein – ArbG Elmshorn
11.3.2009
6 Sa 383/08
Beginn der Verjährung bei Schadensersatz wegen Diebstahls
Die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB enthaltene subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn knüpft an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich aller Merkmale des Anspruchs an. Ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche – wenn auch nicht risikolose – Feststellungsklage zu erheben. Den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Schädiger darf er nicht in jedem Fall abwarten.