Außerordentliche Kündigung – Nachweis der Schwerbehinderung

+++ Außerordentliche Kündigung – Nachweis der Schwerbehinderung +++
LAG Schleswig-Holstein – ArbG Lübeck
21.4.2009
5 Sa 412/08

Außerordentliche Kündigung – Nachweis der Schwerbehinderung

Der Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung bedarf es nach § 90 Abs. 2 a Alt. 1 SGB IX nicht, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht durch einen entsprechenden

Feststellungsbescheid oder Offenkundigkeit nachgewiesen ist. Der Nachweis muss objektiv vorliegen, auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung über die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (formlos) in angemessener Frist informieren, damit er den Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch nicht verwirkt.