Beschaffenheit erbringendes Werk

OLG Stuttgart – LG Heilbronn

9.1.2018

10 U 93/17

 

 

Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat.(Rn.89)

 

VOB/B 2009 § 4 Abs 7, § 13 Abs 1

BGB § 633 Abs 2, § 634 Nr 2, § 637