+++ Beweissicherung +++
OLG Köln – LG Bonn
7.5.2009
11 W 24/09
Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, nachdem das Hauptsacheverfahren anhängig geworden ist, so ist für eine isolierte Kostenentscheidung analog § 269 Abs.3 S.2 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kein Raum; vielmehr ist über dessen Kosten mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren zu
befinden.
ZPO §§ 269 Abs.3 S.2, 494 a Abs.2