Erwerbsschaden

KG Berlin
8.7.2010
12 U 81/10

1. Der Unternehmer kann seinen Erwerbsschaden nicht fiktiv in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen, weil der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern nur in der unfallbedingt tatsächlich eingetretenen Minderung des Gewinns.

2. Kosten für eine tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskraft begründen regelmäßig einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Unternehmers, wenn durch deren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag als es durch den unfallbedingt ausgefallenen Mitarbeiter hätte wahrscheinlich erzielt werden können.

3. Betragen die tatsächlich angefallenen Kosten einer Ersatzkraft für 21 Tage mehr als das 6,5-fache des durchschnittlichen monatlichen Unternehmerlohns des Inhabers und Geschäftsführers eines Bestattungsunternehmens, ist der Einsatz der Ersatzkraft betriebswirtschaftlich nicht vertretbar und bedeutet einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).